Rechtsprechung
BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- rechtsprechung-im-internet.de
"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- IWW
§ 9a TzBfG, § 12 BAT, § 12 Abs. 1 BAT, § ... 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 22 Abs. 1 TzBfG, §§ 133, 157 BGB, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 561 ZPO, § 133 BGB, § 8 TzBfG, § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist des § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; Kein Verzicht bei Ablehnung des Antrags auf "Brückenteilzeit" durch den Arbeitgeber; Auslegung des Antrags auf Arbeitszeitverringerung bei ...
- bag-urteil.com
- rewis.io
"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- Betriebs-Berater
"Brückenteilzeit" nach § 9a TzBfG - Verletzung der dreimonatigen Ankündigungsfrist - Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 9a; TzBfG § 8
"Brückenteilzeit" nach § 9a TzBfG ; Verletzung der dreimonatigen Ankündigungsfrist; Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist - rechtsportal.de
TzBfG § 9a; TzBfG § 8
"Brückenteilzeit" nach § 9a TzBfG ; Verletzung der dreimonatigen Ankündigungsfrist; Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist - datenbank.nwb.de
"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Ein verspäteter Antrag auf ?Brückenteilzeit? kann nicht ohne Weiteres als Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgelegt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Brückenteilzeit - und die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
"Brückenteilzeit": Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- haufe.de (Kurzinformation)
Kein Recht auf Brückenteilzeit bei versäumter Dreimonatsfrist
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist bei der Brückenteilzeit
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Brückenteilzeit: Ankündigungsfrist beim Antrag
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Brückenteilzeit: Ankündigungsfrist beim Antrag
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20
- LAG Düsseldorf, 28.10.2020 - 12 Sa 450/20
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Papierfundstellen
- NJW 2021, 3740
- MDR 2022, 176
- NZA 2021, 1708
- DB 2021, 2976
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (15)
- BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07
Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
§ 22 Abs. 1 TzBfG verbietet nur Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 39, BAGE 129, 56; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 103) .Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen mit dem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert (zu § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG: BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - aaO; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 110, 45; zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 34) .
Dies geschah entweder dadurch, dass er sich in Kenntnis der Fristverletzung bereit erklärt hat, die Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, und diesen zusätzlich aufgefordert hat, die von ihm gewünschte exakte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, um das Entgegenstehen von betrieblichen Gründen vorab prüfen zu können (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 108, 103) , oder dadurch, dass er der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt und lediglich aus näher bezeichneten Gründen die begehrte Arbeitszeitverteilung abgelehnt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 40, BAGE 129, 56; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 110, 45) .
- BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
§ 22 Abs. 1 TzBfG verbietet nur Abweichungen zulasten des Arbeitnehmers (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 39, BAGE 129, 56; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 103) .Die Reaktion des Arbeitgebers auf das Verringerungsverlangen lässt sich dann als Verzicht auf die Einhaltung der Mindestankündigungsfrist auslegen, wenn ihr nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hinreichend deutlich zu entnehmen ist, der Arbeitgeber lege auf die Einhaltung der Frist keinen Wert und werde auch bei der weiteren Behandlung seines Antrags auf die Fristverletzung nicht zurückkommen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 103) .
Dies geschah entweder dadurch, dass er sich in Kenntnis der Fristverletzung bereit erklärt hat, die Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, und diesen zusätzlich aufgefordert hat, die von ihm gewünschte exakte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, um das Entgegenstehen von betrieblichen Gründen vorab prüfen zu können (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 108, 103) , oder dadurch, dass er der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt und lediglich aus näher bezeichneten Gründen die begehrte Arbeitszeitverteilung abgelehnt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 40, BAGE 129, 56; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 110, 45) .
- BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20
(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Verträge und Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 59; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20, BAGE 156, 157) .a) Sowohl das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG (vgl. dazu st. Rspr. vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 312/20 - Rn. 20 mwN) als auch das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 9a TzBfG sind auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren objektiver Erklärungswert entsprechend § 133 BGB von dem Empfängerhorizont zu ermitteln ist, ohne am buchstäblichen Sinn des in der Erklärung gewählten Ausdrucks zu haften (vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 58) .
- BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03
Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen mit dem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert (…zu § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG: BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - aaO; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 110, 45; zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 34) .Dies geschah entweder dadurch, dass er sich in Kenntnis der Fristverletzung bereit erklärt hat, die Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, und diesen zusätzlich aufgefordert hat, die von ihm gewünschte exakte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben, um das Entgegenstehen von betrieblichen Gründen vorab prüfen zu können (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 108, 103) , oder dadurch, dass er der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt und lediglich aus näher bezeichneten Gründen die begehrte Arbeitszeitverteilung abgelehnt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - Rn. 40, BAGE 129, 56; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 110, 45) .
- BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16
Vorrang der Individualabrede
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Verträge und Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 59; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20, BAGE 156, 157) . - BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09
Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche …
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen mit dem Arbeitnehmer ohne Vorbehalt erörtert (…zu § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG: BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 893/07 - aaO; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 110, 45; zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 34) . - BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Dem steht deshalb nicht der klare und eindeutige Wortlaut entgegen, mit dem ein Arbeitnehmer einen kalendermäßig bestimmten Beginn der Änderung geltend macht (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 260) . - BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 508/04
Einstellungsanspruch - Strafverfahren
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Die Frage des erledigenden Ereignisses stellt sich dann nicht mehr (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 60/16 (A) - Rn. 48; 16. April 2013 - 9 AZR 535/11 - Rn. 10; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 296; zu dem hierfür gegebenen Feststellungsinteresse BGH 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 48) . - BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16
Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im …
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Die Frage des erledigenden Ereignisses stellt sich dann nicht mehr (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 60/16 (A) - Rn. 48; 16. April 2013 - 9 AZR 535/11 - Rn. 10; 27. Juli 2005 - 7 AZR 508/04 - zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 296; zu dem hierfür gegebenen Feststellungsinteresse BGH 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Rn. 48) . - BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18
Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht
Auszug aus BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 59, BAGE 166, 54) . - BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 312/20
Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG - abändernde Annahme iSv. § 150 …
- ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20
Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 …
- BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der …
- LAG Düsseldorf, 28.10.2020 - 12 Sa 450/20
Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG
- BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 535/11
Elternteilzeit - Bestimmtheit des Verringerungsangebots
- BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
Urlaubsabgeltung - Verjährung
Hat das Landesarbeitsgericht die Erklärung - wie vorliegend - nicht ausgelegt, darf das Revisionsgericht sie selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt - wie im Streitfall - vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. 16, BAGE 175, 351) . - BAG, 22.06.2022 - 4 AZR 440/21
Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast
Der Senat kann die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung dieser atypischen Willenserklärung selbst vornehmen, da das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. BAG 7. September 2021 - 9 AZR 595/20 - Rn. 16 mwN) . - LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2022 - 21 Ta 392/22
Einseitige Erledigungserklärung - Zwangsvollstreckungsverfahren - Unterlassene …